Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge ist geregelt in § 1626 Abs. 1 BGB. Sie beschreibt das Recht und die Pflicht von Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.
Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge. Diese beinhaltet das Recht und die Pflicht, Ihrem Kind einen Namen zu geben und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Sie dürfen und müssen sogar entscheiden, ob und in welche Kita es geht sowie welche Schule es besucht. Außerdem wählen Sie die Religion Ihres Kindes, sind für die Gesundheitssorge verantwortlich und bestimmen, mit wem Ihr Kind Umgang hat.
Den Eltern obliegt auch die Vermögenssorge, Sie verwalten das Vermögen Ihres Kindes. Das heißt, Sie legen Geld für Ihr Kind an, sofern vorhanden, und verbrauchen Geld für Ihr Kind, wenn Sie zum Beispiel Unterhalt bekommen.
Zudem vertreten Sie Ihr Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten, solange es noch nicht volljährig ist.
Gemeinsame elterliche Sorge
Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie automatisch gemeinsam die elterliche Sorge.
Sind Sie nicht verheiratet zum Zeitpunkt der Geburt, hat die gebärende Person die elterliche Sorge inne, der Partner kann sie bekommen, wenn eine Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der gebärenden Person erfolgt. Außerdem muss eine Sorgeerklärung beider Eltern vorliegen.