Wenn Eltern getrennt sind und das Kind bei einem Elternteil lebt, leistet dieser Elternteil seinen Beitrag durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil gibt Geld dazu, was als "Barunterhalt" bezeichnet wird.
Doch was passiert, wenn der oder die Ex-Partner*in den Unterhalt nicht oder nur selten zahlt? In diesem Fall kann man Unterhaltsvorschuss schriftlich beim Jugendamt beantragen. Dies ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, um die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern. Die Voraussetzung dafür ist, dass der andere Elternteil den Unterhalt nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig zahlt und der alleinige oder überwiegende Erziehungsverantwortung nachkommt und in Deutschland wohnhaft ist.
Es gibt jedoch auch Ausschlusskriterien, wie zum Beispiel der Familienstand. Mit einem*r anderen Partner*in neu verheiratete Elternteile haben keinen Anspruch. Auch wenn der andere Elternteil regelmäßig Mindestunterhalt zahlt oder es keine Auskunft zu diesem gibt, besteht in der Regel kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.